Sie sind hier: Startseite

AGB Burgthann

Unsere Reisebedingungen / Geschäftsbedingungen (AGB´s)

Die Reisebedingungen/AGB erhalten Sie ebenfalls mit der Angebotserstellung und Buchungsbestätigung schriftlich (Post oder E-Mail) zugesandt.

Sehr geehrte Reisende
Sehr geehrter Reisender

Die Buchung von Reiseleistungen – einer oder mehrerer Reiseleistung(en) - erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Reise- und Zahlungsbedingungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen uns – Adventure Holidays Marie-Christine Deppé (nachfolgend als Reiseveranstalter genannt) und Ihnen (nachfolgend als Reisende genannt).
Sie können auf unserer Homepage keine Buchungen vornehmen sondern erhalten auf Wunsch ein Angebot. Benutzen Sie hierzu unser Formular für die Angebotserstellung oder senden Sie uns eine E-Mail bzw. rufen Sie uns direkt an.

1. Anmeldung / Abschluss des Vertrags / Bestätigung
Die Anmeldung von Ihnen (Reisende) gewünschten Leistungen erfolgt schriftlich - auch per E-Mail oder Fax - beim Reiseveranstalter.
Mit der schriftlichen Bestätigung über die vom Reisenden gewünschten Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter an den Reisenden (unter der von Ihnen angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse) kommt der Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande.

2. Insolvenzversicherung / Anzahlung / Restzahlung / Zahlungsverzug
(a) Mit der Buchungsbestätigung erhält der Reisende bei Buchung von einer oder mehrerer Reiseleistungen gleichzeitig den Nachweis und die Aushändigung des Sicherungsscheines über den erforderlichen Versicherungsschutz gemäß § 651 r BGB.
Der Reisende erhält mit Angebotserstellung die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers. Danach ist eine Anzahlung zu leisten welche auf den Gesamtreisepreis angerechnet wird. Die Anzahlung beträgt 10% der gebuchten Landleistungssumme (zzgl. etwaiger Reiserücktrittskostenversicherungen, die der Reisende freiwillig abschließt).
(b) Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig auf die in der Buchungsbestätigung angegebene Bankverbindung sofern keine anderweitige Zahlungsvereinbarung getroffen worden ist.
(c) Kurzfristbuchungen: Bei Reiseverträgen, die weniger als 4 Wochen vor Reiseantritt geschlossen werden, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
(d) Im Fall der nicht fristgerechten oder vollständigen Zahlung bzw. Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Reisevertrag zu erklären und Schadensersatz entsprechend den pauschalierten Stornosätzen gemäß Ziffer 8 (c) zu verlangen.

3. Leistungen / Leistungsänderungen
(a) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung aus der Darstellung auf den Websites des Reiseveranstalters im Internet sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters.
(b) Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, nach Vertragsabschluss eine Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen, die aber nicht den Reisepreis betreffen und vom vereinbarten Inhalt des geschlossenen Vertrages abweichen, zu erklären, falls diese nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Eine Leistungsänderung wird der Reiseveranstalter nur vornehmen, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und nicht den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reiseleistungen beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über diese wesentlichen Leistungsänderungen vor Reisebeginn unverzüglich nach Kenntnis über den Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträge informieren.
(c) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung (gemäß Ziffer 3(b)) ist der Reisende berechtigt, innerhalb der vom Reiseveranstalter gesetzten und angemessenen Frist ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, insoweit der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine entsprechende Reise aus seinem Angebot ohne weiteren Mehrkosten für den Reisenden anzubieten. Sollte der Reisende nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist des Reiseveranstalters reagieren, so gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

4. Identität der ausführenden Fluggesellschaft bei gebuchten Flugleistungen
Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/05 weisen wir hiermit auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters hin, dem Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden vor Vertragsschluss (mit der Angebotserstellung) über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, wird der Reiseveranstalter sicherstellen, dass dem Reisenden die Informationen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften.

5. Mindestteilnehmerzahlen
Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgesetzten Mindestteilnehmerzahl ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann spätestens bis 4 Wochen vor Antritt der Reise erklärt werden. Bereits geleistete Zahlungen werden rückerstattet.

6. Ersatzperson
Dem Reisenden steht das Recht zu, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag eintritt. Die Erklärung des Reisenden für eine Ersatzperson sollte rechtzeitig bis 1 Woche vor Reisebeginn beim Reiseveranstalter erfolgen. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt widersprechen, falls der Dritte die vertraglichen Reiseerfordernissen nicht erfüllt. Sollte der Dritte in den Vertrag eintreten, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Der Reiseveranstalter berechnet € 20,- Bearbeitungsgebühr pro Person für die Stellung einer Ersatzperson.

7. Umbuchung
Auf Wunsch des Reisenden nimmt der Reiseveranstalter gemäß vorbehaltlicher Verfügbarkeit eine Umbuchung vor, wie Änderung des Ortes bei Reiseantritt, der Unterkunft, des Reiseziels oder der Beförderungsart. Für die Umbuchung gilt der sich neu ergebene Reisepreis sowie fällt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 25,- je Person an. Soweit durch die Umbuchung Mehrkosten seitens der Leistungsträger anfallen (z.B. zusätzliche Ausstellungskosten des Flugticketausstellers), werden diese gesondert dem Reisenden berechnet. Falls durch die Umbuchung der Wegfall einer wesentlichen Reiseleistung die Folge ist, so wird hierfür anteilig die pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 8(c) berechnet.

8. Rücktritt vor Reisebeginn / Entschädigung
a) Der Reisende ist berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Die Erklärung per Einschreiben/Rückschein wird empfohlen oder per E-Mail oder Fax. Bei einem Rücktritt hat der Reiseveranstalter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung soweit den Rücktritt nicht der Reiseveranstalter zu vertreten hat oder am Bestimmungsort oder in der unmittelbaren Nähe des Bestimmungsortes außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der gebuchten Reise oder die Beförderung der Reisenden an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen würden. Umstände wären unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn diese nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
b) Für die Berechnung der Entschädigung ist der Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen Leistung maßgeblich. Bei mehreren vorhandenen und gebuchten einzelnen Leistungen sind die Stornogebühren jeweils einzeln zu berechnen und danach zu addieren.
c) Der Reiseveranstalter macht von der Möglichkeit Gebrauch, den ihr zustehenden Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu pauschalieren. Diese Entschädigungssätze geben wir wie folgt bekannt und stehen dem Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts zu:

Bus-, und Bahnreisen, Rundreisen, Hotels, Kurzreisen, Fähren, Transfers und Ausflüge
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 29. - 22. Tag vor Reisebeginn 35%
ab 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 45%
ab 14. - 9. Tag vor Reisebeginn 60%
ab 8. - 4. Tag vor Reisebeginn 80%
ab 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.

Wohnmobile, Camper, Mietwagen
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 29. - 22. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 14. - 9. Tag vor Reisebeginn 65%
ab 8. - 4. Tag vor Reisebeginn 80%
ab 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.

Schiffsreisen
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 29. - 22. Tag vor Reisebeginn 45%
ab 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 65%
ab 14. - 9. Tag vor Reisebeginn 75%
ab 8. - 4. Tag vor Reisebeginn 85%
ab 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 90% des Reisepreises.

d) Der Reiseveranstalter kann, abweichend von den aufgeführten vorstehenden Pauschalen, im Einzelfall eine höhere, konkrete Entschädigung fordern. In diesen Fällen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, diese dem Reisenden im Einzelnen zu belegen und zu beziffern.
e) Dem Reisenden ist es ausdrücklich gestattet, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass geringere oder sogar keine Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. Kann der Reisende dem Reiseveranstalter dies nachweisen, ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
f) Bei Nichtinanspruchnahme oder Nichtantritt der gebuchten Reise, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, bleibt der Anspruch auf Zahlung des gesamten Reisepreises erhalten. Jedoch wird sich der Reiseveranstalter in diesem Fall bei den Leistungsträgern vor Ort bemühen, ersparte Aufwendungen für die Nichtinanspruchnahme der Leistung zu erhalten. Werden solche ersparten Aufwendungen an den Reiseveranstalter erstattet, werden diese vom Reiseveranstalter an den Reisenden erstattet.

9. Pass-, Visa-, Einreise-, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende wird vor Vertragsabschluss vom Reiseveranstalter über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse und Gesundheitsvorschriften für die Ein- und Ausreise des jeweiligen Bestimmungslandes (auch Transit) unter Beachtung der ungefähren Fristen für die Erlangung von notwendigen Visa (Einreisegenehmigung) informiert.
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, daß der Reisende für die Beschaffung und das Mitführen der notwendigen Reiseunterlagen und evtl. erforderlichen Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften verantwortlich ist. Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden darüber hinaus die Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt des Reisenden bzw. mit einem Tropeninstitut.

10. Mängelanzeige, Abhilfe, Kündigung, Verjährung
(a) Weisen die Reiseleistungen aus Sicht des Reisenden Mängel auf, muß sich der Reisende unverzüglich an die dem Reisenden mit den Reiseunterlagen bekannt gegebene Kontaktperson wenden, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Sollte die Mängelanzeige bei dieser Kontaktperson nicht erfolgen, so kann dies für den Reisenden zur Folge haben, dass der Reisende für diese Mängel keine Ansprüche (Minderung, Schadensersatz) beim Reiseveranstalter geltend machen kann. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden ist möglich, wenn die Reiseleistung erheblich beeinträchtigt wird. Hierzu muss der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Abhilfeleistung setzen, es sei denn, der Veranstalter hat die vom Reisenden bestimmte angemessene Frist verstreichen lassen. Die Bestimmung einer Frist bedarf es jedoch nicht, wenn eine Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
(b) Der Reiseveranstalter weist den Reisenden darauf hin, daß unabhängig von der sofortigen Anzeige des Mangels vor Ort etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Minderung beim Reiseveranstalter geltend gemachte werden müssen.
(c) Der Reisende kann seine Mängelansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter bis zu 2 Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Pauschalreise geltend machen. Der Reisende ist jedoch verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter zu melden (gemäß Ziffer 10 (a)).

11. Reiseversicherungen
In den Reisepreisen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, Reiseversicherungen nicht enthalten. Wir empfehlen den Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reisehaftpflicht-, Kranken- und Unfallversicherung. Soweit der Reiseveranstalter Reiseversicherungen anbietet, handelt es sich diesbezüglich nur um eine Vermittlungsleistung. Der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem angegebenen Reiseversicherer zustande. Ansprüche können nur direkt gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Die Versicherungsbedingungen und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag sind vom Reisenden zu beachten und werden dem Angebot beigelegt. Die Prämien für Versicherungen sind nicht Bestandteil des Reisepreises und sind mit Abschluss der Versicherung sofort zur Zahlung fällig.

12. Hinweis zur Haftungsbeschränkung im internationalen Luftverkehr
Die Haftung bei Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegt im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Warschauer Abkommens oder des Montrealer Übereinkommens. Zusätzliche ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie mit der Angebotserstellung für Flugleistungen.

13. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Etwaige darüber hinausgehende Ansprüche geltender internationaler Abkommen oder auf diesen beruhenden Vorschriften bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt.

14. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Adventure Holidays Marie-Christine Deppé ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle auch nicht teil.
Gemäß Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen weisen wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hin:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de

15. Gerichtsstand und Rechtswahl
Auf das gesamt Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen (Gerichtsstand Hersbruck). Für Klagen des Reiseveranstalter gegen den Reisenden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalter vereinbart.

Vertragspartner / Reiseveranstalter:
Adventure Holidays Marie-Christine Deppé - Felsenstraße 1, 90559 Burgthann

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen