Sicherungsschein
Seit November 1994 sind Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, daß infolge einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Leistungen ausfallen oder dem Reisenden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet einen Sicherungsschein auszuhändigen. Andernfalls ist es dem Reiseveranstalter nicht erlaubt Kundengelder in Empfang zu nehmen.
Auch bei Buchung einer Einzelleistung, ist der Reiseveranstalter verpflichtet einen Sicherungsschein auszuhändigen. Andernfalls ist es dem Reiseveranstalter nicht erlaubt Kundengelder in Empfang zu nehmen.
Alle unsere Kunden erhalten einen Sicherungsschein mit der Buchungsbestätigung im Original bevor eine Anzahlung zu leisten ist.
Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an - wir helfen Ihnen gerne weiter.
Ihr Adventure Holidays Team